4. Neuere Neutralitätsrechtsfragen Schon bald nach der Errichtung der UN-Friedensordnung nach dem 2. Weltkrieg wurde deutlich, dass das Neutralitätsrecht als ein die Auswirkungen von bewaffneten Konflikten zwischen einzelnen Staaten begrenzendes Kriegsrecht in dem auf die kollektive Sicherung des Friedens und den Schutz der Menschenrechte ausgerichteten System der UN-Charta nur noch begrenzt Geltung beanspruchen 175 konnte. Klar wurde insbesondere, dass neutralitätsrechtliche Pflichten grundsätzlichen keinen Rechtsgrund abgeben, friedenssichernde Massnahmen des UN-Sicherheitsrates nach Kap. VII UN- 176 Charta nicht umzusetzen.