185 Abs. 1 BV aufheben. Die Geltung der nachfolgend zu erläuternden Pflichten neutraler Staaten kann demnach völkerrechtskonform einseitig auch eines Tages aufgegeben werden; allerdings zum Preis der damit korrespondierenden Rechte. b) Strittiges Konzept einer unbewaffneten dauernden Neutralität Wie oben in Kap. B.II.4 ausgeführt, kann sich die Schweiz eigentlich nicht entscheiden, jegliche Verteidigungskompetenz aufzugeben, nicht weil eine "unbewaffnete Neutralität", wie sie Costa Rica be- 174 schlossen hat , nicht denkbar ist, sondern weil der Staat seine fundamentalen Schutzpflichten immer wahrnehmen muss, gerade auch im Falle eines Staatsnotstandes.