172 Die Schweiz müsste ihr 1815 an die europäischen Mächte gestelltes Gesuch durch Notifikation an die Signatarstaaten der Pariser Akte (bzw. deren Rechtsnachfolger) zurückziehen, vgl. D. SCHINDLER, Komm. aBV, Art. 8 Rz. 28. Ebenso müsste sie dem Generalsekretär der UN zu Handen der Generalversammlung mitteilen, dass sie bezüglich der Neutralitätsverpflichtungen ihr Beitrittsgesuch abändern wolle.