167 Sie folgt massgeblich aus der Staatspraxis neutraler Staaten in Europa sowie aus den völkerrechtlichen Grundlagen der schweizerischen Neutralität in der Pariser Akte von 1815, die – zumindest nach herrschendem Verständnis – implizit von einer bewaffneten Neutralität ausging. Vgl. BRUNNER, S. 66 ff.; WILDHABER, Bewaffnung, S. 434 ff.