scheinlich würde ein solcher (gegenwärtig nur schwer vorstellbarer) Schritt zwangsläufig mit einem Entscheid des Verfassungsgebers nach Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV zusammengehen, dass die Schweiz einer Organisation für kollektive Sicherheit oder einer die Neutralitätsverpflichtungen erheblich begrenzenden supranationalen Gemeinschaft beitreten will. Im Übrigen müsste der Verfassungsgeber