3. Zwei Vorbehalte a) Recht zur Beendigung der Pflicht zur Neutralität 170 171 Einigkeit besteht in der Staatsrechtspraxis und der rechtswissenschaftlichen Literatur darüber, dass die Schweiz keine völkerrechtliche Verpflichtung trifft, ihre Neutralität dauernd aufrechtzuerhalten. Sofern sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht wider Treu und Glauben während eines 172 bewaffneten Konflikts, sondern in Friedenszeiten kündigt, kann sie diese aufgeben. Höchstwahr-