Die gewohnheitsrechtliche Geltung dieser nicht kodifizierten Ver- 167 pflichtung insbesondere für die Schweiz wurde im Gutachten von W ILDHABER/EICHENBERGER ein- 168 gehend dargelegt. Bis heute verknüpft die Schweizer Staatsrechtspraxis die dauernde Neutralität 169 mit dem Erfordernis einer Bewaffnung.