Der Status dauernder Neutralität verpflichtet bereits in Friedenszeiten dazu, nichts zu unternehmen, was die Wahrung der Neutralität in einem bewaffneten Konflikt erschweren oder verunmöglichen würde, sowie alles vorzukehren, was vernünftigerweise verlangt werden 166 kann, damit die Neutralitätspflichten im Konfliktsfall erfüllt werden können. Daraus fliesst nicht nur die Forderung nach einer Allianzfreiheit bzw. nach Verzicht auf eine Beteiligung an einem System kollektiver Verteidigung;