Zudem ist es ihnen untersagt, einen bewaffneten Konflikt zu beginnen und sich ausserhalb ihres Selbstverteidigungsrechts (nach Art. 51 UN-Charta) an einem solchen zu beteiligen. Die Pflichten dauernd neutraler Staaten entfalten eine implizite, gewohnheitsrechtlich weitgehend 165 anerkannte Vorwirkung.