VPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 130 Gutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk 164 Etwas Besonderes gilt für die dauernd neutralen Staaten . Diese sind bereit, über die allgemeinen Neutralitätspflichten hinaus in allen künftigen bewaffneten Konflikten das völkerrechtliche Neutralitätsrecht anzuwenden. Zudem ist es ihnen untersagt, einen bewaffneten Konflikt zu beginnen und sich ausserhalb ihres Selbstverteidigungsrechts (nach Art.