1. unparteiisch sein und 2. sein Hoheitsgebiet mit den vorhandenen (militärischen) Mitteln so schützen, dass es den Konfliktparteien nicht für bewaffnete Angriffe oder andere militärische Operationen zur Verfügung steht; 3. darf er die Konfliktsparteien weder direkt (mit Truppen, Material, Finanzhilfen oder Informationen) noch indirekt (mit Übungsplätzen, Überflugrechten oder Truppenstützpunkten) unters- 162 tützen ; und 4. sind gewisse Beschränkungen, namentlich bezüglich der Zulässigkeit staatlicher 163 Kriegsgüterausfuhr, zu beachten .