Die im 19. Jahrhundert gewohnheitsrechtlich entwickelten Pflichten wurden teilweise an der Zweiten Haager Friedenskonferenz 1907 im V. Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen 156 Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges und im XIII. Abkommen betreffend die Rechte 157 und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines Seekrieges kodifiziert und von der Schweiz 1910 158 ratifiziert.