Dafür stellt das Völkerrecht grundlegende Pflichten für solche neutralen Staaten auf. Die im 19. Jahrhundert gewohnheitsrechtlich entwickelten Pflichten wurden teilweise an der Zweiten Haager Friedenskonferenz 1907 im V. Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen 156 Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges und im XIII.