3. Ergebnis Der Verfassungsauftrag zur Verteidigung des Landes und der Bevölkerung verlangt eine reale Verteidigungskompetenz der Armee und auch anderer kampffähiger oder abwehrfähiger Organe. Zudem müssen im Voraus und während der Selbstverteidigung auch entschiedene Anstrengungen zur Kriegsverhinderung und zur Erhaltung des Friedens (Art. 58 Abs. 2 am Anfang BV) unternommen werden. Grundlage der Verteidigungskompetenz, wie sie sich aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag und den völkerrechtlichen Anforderungen ergibt, ist somit eine differenzierte und eingehende Risikobeurteilung, die nach der BV Bundesrat und Bundesversammlung vornehmen müssen.