Das Mass der Kompetenz des Landes muss sich nach dem Schadenspotential schwerer gewaltintendierter, namentlich bewaffneter Akte richten. Zu fragen ist deshalb regelmässig, was sind in internationaler Sicht die vorhersehbaren zerstörerischen Kräfte, die schwere Menschenopfer fordern, die Selbstbestimmung und Integrität des Landes ernsthaft bedrohen und/oder die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Grundlagen der staatlichen Gemeinschaft und der Wohlfahrt schwerstens beeinträchtigen. Das mögliche Schadenspotential muss seinerseits nach der spezifischen Eintretenswahrscheinlichkeit 142 beurteilt werden.