Die allgemeinen grund- und menschenrechtlichen und humanitären Abwehr- und Schutzpflichten werden – darauf sei schon hier besonders hingewiesen – noch vielfach ergänzt, spezifiziert und überlagert durch vielfältige besondere völkerrechtliche Schutzpflichten (dazu nachfolgend Kap. C). Dementsprechend verlangen das Völkerrecht und das Bundesverfassungsrecht heutzutage, dass die staatlichen Sicherheitsorgane in bewaffneten Konflikten, aber auch in der Bekämpfung schwerer Kriminalität und in Katastrophenfällen, wie z.B. gewaltigen Überschwemmungen, über ausreichende Verteidigungs- und Schutzkompetenzen verfügen.