Namentlich gegenüber jedem wehrlosen Menschen besteht eine vorbehaltlose Schutzpflicht für Leben und Gesundheit, und die Bevölkerungsgruppen sind vor allen schweren Verbrechen wie Vernichtung, Vertreibung, Vergewaltigung und Verstümmelung zu schützen. Schliesslich muss sich die Schweiz verfassungs- und völkerrechtlich darauf einstellen, weitere Fälle von schwerem Notstand oder Nothilfe (z.B. im benachbarten Raum) bewältigen zu können.