35 BV) sowie gemäss dem speziellen internationalen humanitären Konfliktsrecht ist, dass diese Fundamentalnormen eine klare "Wertentscheidung zugunsten des men- 141 schlichen Lebens und seiner Existenzfähigkeit" getroffen haben. Namentlich gegenüber jedem wehrlosen Menschen besteht eine vorbehaltlose Schutzpflicht für Leben und Gesundheit, und die Bevölkerungsgruppen sind vor allen schweren Verbrechen wie Vernichtung, Vertreibung, Vergewaltigung und Verstümmelung zu schützen.