Es ist m.E. aber unzulässig, dass ein Staat seine Staatsgewalt aufgeben, die Bevölkerung der Vernichtung, Vertreibung oder Verelendung überlassen und die Kultur- und Wirtschaftsgüter zerstören lassen darf, womit er zu einer Bedrohung des internationalen Friedens wird. Entscheidend nach Völkerrecht gemäss der UN-Charta, dem UNO-Pakt II und der EMRK und nach den Grundrechten der BV (vgl. Art. 35 BV) sowie gemäss dem speziellen internationalen humanitären Konfliktsrecht ist, dass diese Fundamentalnormen eine klare "Wertentscheidung zugunsten des men- 141 schlichen Lebens und seiner Existenzfähigkeit" getroffen haben.