Die Aufgabe ist – vorbehältlich einer BV-Revision – eine Kernaufgabe der Armee, aber auch der weiteren Sicherheitskräfte des Bundes und der Kantone (z.B. des Bevölkerungsschutzes). Das Völkerrecht setzt voraus, dass die Staaten mit ihren Sicherheitskräften zur Fortentwicklung des internationalen Friedens beitragen. Es gibt einem Staat durch Art. 51 der UN-Charta, aber auch nach Gewohnheitsrecht, ein Selbstverteidigungsrecht gegen bewaffnete Aggressionen. Allerdings setzt es zugleich der bewaffneten Selbstverteidigung klare, eng gefasste Grenzen. Strittig ist, ob ein Staat auf die bewaffnete Selbstverteidigung verzichten kann.