4. Verzicht auf Selbstverteidigung und auf Wahrnehmung der Schutzverantwortung als unzulässiges Staatshandeln Völkerrechtlich ist ein angegriffener Staat nicht zur Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta verpflichtet. Er kann um Zwangsmassnahmen des Sicherheitsrates ersuchen oder die Partner eines Verteidigungsbündnisses um Hilfe bitten oder zur Schonung von Land und Bevölkerung kapitulieren. Aber er erfüllt damit in keiner Art und Weise seine Pflichten zum Schutz der Menschen- und Grundrechte, zur Linderung der Not, Verletzungen und Verluste der Bevölkerung.