Eine solche "responsibility to protect" wird (in Grenzen) heute weitgehend anerkannt, auch wenn ihre völkerrechtliche Grundlage nicht geklärt ist. Überzeugend ist m.E. von einem völkerrechtlichen Notstand 135 auszugehen. Die "responsibility to protect" muss wohl als erstes dem Staat selbst obliegen, der 132 Näheres z.B. bei EGLI, Drittwirkung, passim; BESSON, in: ZSR 2003 I, S. 49 ff.; GRABENWARTER, § 19 Rz. 7 ff.; KÄ- LIN/KÜNZLI, S. 118 ff., 325 ff.; SCHWEIZER, SG Komm., Art. 10 Rz. 35 f.; Art. 35 Rz. 13 ff.