b) Responsibility to protect Die Völkerrechtslehre, aber vor allem auch UN-Instanzen haben sich nach dem Kosovo-Krieg und nach dem Beginn der Kämpfe im Irak und in Afghanistan intensiv damit beschäftigt, ob die Staatengemeinschaft nicht eine rechtliche Verantwortung zu Interventionen und Massnahmen der Gewaltbe- 134 grenzung hat, wenn gravierende innerstaatliche Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Eine solche "responsibility to protect" wird (in Grenzen) heute weitgehend anerkannt, auch wenn ihre völkerrechtliche Grundlage nicht geklärt ist.