Die Konsequenz aus den menschenrechtlichen Schutzpflichten ist zwingend: vor Gewalt, schweren Umweltschäden, drohenden Naturkatastrophen oder Not sind besonders gefährdete Personen zu schützen; aber auch ganze Gruppen wie bedrohte Minderheiten oder von Gewaltverbrechen bedrohte Teile der Bevölkerung brauchen qualifizierten Schutz. Die Schutzpflichten müssen, wenn denn mehr als nur polizeiliche Notwehr gefordert ist, auch mittels der Armee mit ihren Verteidigungs- und Assistenzaufträgen nach Art. 58 Abs. 2 BV erfüllt werden.