Die Vorstellung von menschen- und (somit auch) grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates 132 wurde vor allem durch die internationale Rechtsprechung entwickelt. Sie bedeutet, dass der Staat nicht nur Menschenrechtsverletzungen auf Klage oder Beschwerde der betroffenen Personen beurteilen und allenfalls sanktionieren muss, sondern dass er den Schutz des Lebens, der persönlichen Freiheit und anderer fundamentaler Rechte, z.B. gegenüber den Gefahren durch organisierte Kriminalität und terroristische Gewalt, durch staatliche Aggression oder durch gefährliche Technologien, generell