d) Geltung für die Verteidigung seitens der Armee Den hier nur skizzierten Voraussetzungen und Bedingungen der Selbstverteidigung muss eine Verteidigung durch die Armee nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV entsprechen. Dabei könnte aus Schweizer Sicht ein weiter Begriff von möglichen bewaffneten Angriffen oder der Gedanke einer Notwehr bzw. eines Notstandes zur Abwehr schwerster Bedrohungen auch ohne Aggression den Armeeeinsatz begründen. Allerdings sollten solche meist nichtmilitärischen Angriffe durch robusten Polizeieinsatz ("law enforcement") von Armee und Polizei bewältigt werden.