Das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht unterliegt – gerade auch zur Eindämmung bewaffneter Gewalt – gewissen Schranken. Es darf nicht oder nur in engen Grenzen präventiv vor einem unmittel- 128 bar drohenden Angriff wahrgenommen werden. Die Verteidigungsmassnahmen müssen unmittelbar als Reaktion auf den bewaffneten Angriff erfolgen, und sie sollen notwendig und verhältnismässig 129 sein.