Das Völkerrecht reagiert somit auf die Entwicklungen schwe- 126 rer Gewaltakte. Wichtig ist, dass, auch wenn die Angriffe nur indirekt als staatliche angesehen werden können, sie immer eine (unerlaubte) Gewalt in den internationalen Beziehungen bilden. Private Gewaltakte im Staat hingegen werden vom völkerrechtlichen Gewaltverbot nicht erfasst; sie stellen 127 polizeilich zu bekämpfende Kriminalität dar. Das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht unterliegt – gerade auch zur Eindämmung bewaffneter Gewalt – gewissen Schranken.