nen eine Selbstverteidigung mit militärischen Mitteln rechtfertigen, jedenfalls soweit sie einem den 124 Terrorismus unterstützenden Staat (oder gar "failed state") zurechenbar sind. Ebenso wird man z.B. einen zerstörerischen Cyberwar auf zentrale öffentliche oder private Informatikstrukturen als einen 125 bewaffneten Angriff ansehen können. Das Völkerrecht reagiert somit auf die Entwicklungen schwe- 126 rer Gewaltakte.