2. Zum Recht auf Selbstverteidigung a) Nach Art. 51 UN-Charta Das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete und zugleich auch völkergewohnheitsrechtliche, ja naturrechtliche Recht eines Staates auf Selbstverteidigung kann grundsätzlich nur gegen bewaffnete Angriffe 121 ("armed attacks") eines feindlichen Staates wahrgenommen werden. Unter diesen Voraussetzungen bedeutet Selbstverteidigung die Abwehr solcher Angriffe mit allen, insbesondere auch militärischen Mitteln, jedenfalls sofern es sich um einen schweren, erheblichen Angriff mit militärischen Mit- 122 teln handelt.