7. Es kann nicht übersehen werden, dass in der Staatenpraxis das zwingende Gewaltverbot immer wieder an Grenzen stösst. Die Frage ist dann jeweils, ob ein Staat auch das Gewaltverbot verletzt, wenn er etwa intervenieren will, um bedrohte eigene Staatsangehörige zu retten, oder wenn er die Entwicklung und Einsatzplanung von Massenvernichtungswaffen eines aggressiven Staates verhindern will oder sonst massive Menschenrechtsverbrechen in einem anderen, womöglich benachbarten Staat verhindern oder beenden will, oder z.B. wenn ein schwer unterdrücktes und 119