anderen privaten Organisationen, die ein Staat in einen anderen geschickt hat, zu verstehen. Unter das Gewaltverbot fällt auch die Androhung von Gewalt gegenüber einem anderen Völker- 94 rechtssubjekt. Hingegen erfasst das Gewaltverbot nicht die Anwendung politischer, wirtschaftlicher oder sonstiger, z.B. medialer, Gewalt. Allenfalls liegt ein Verstoss gegen das Interventions- 95 verbot nach Art. 2 Ziff. 7 UN-Charta vor.