Das Gewaltverbot ist nach überwiegender Auffassung schon ein Grundsatz des 90 Völkergewohnheitsrechts und stellt zwingendes Völkerrecht (ius cogens) dar. Unter "Gewalt" ist 91 die Anwendung jeder Art von Waffengewalt durch einen Staat und, wie der IGH im Nicaragua- 92 Fall vom 27. Juni 1986 festgestellt hat, auch Waffengewalt von Banden, Söldnertruppen oder 93