digung des Landes und seiner Bevölkerung" Bezug nimmt und wie dieser in einer "friedlichen und gerechten internationalen Ordnung" (Art. 2 Abs. 4 BV) zu verstehen ist. 3. Die völkerrechtliche Grundnorm ist (wie erwähnt) zweifellos das Gewaltverbot nach Art. 2 Ziff. 4 89 UN-Charta. Das Gewaltverbot ist nach überwiegender Auffassung schon ein Grundsatz des 90 Völkergewohnheitsrechts und stellt zwingendes Völkerrecht (ius cogens) dar.