• Art. 102 fordert bezüglich der "Landesversorgung", dass sie vom Bund namentlich "für den 88 Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen" sicherzustellen ist, und • in Art. 107 wird dem Bund die Regelungskompetenz für "Waffen" und "Kriegsmaterial" zugewiesen. Die geltende BV bestätigt, dass der Begriff des "Kriegs" heute nicht mehr entscheidend ist. Die entscheidende Frage hingegen ist, auf welche völkerrechtlichen Konflikte der Begriff der "Vertei-