Denn der Frieden erheischt eine Abwehr aller gefährlichen Friedensbedrohungen und einen uneingeschränkten Einsatz für die Menschenrechte 85 und die Überwindung grosser Not der Bevölkerung. 2. Während die alte BV vom 29. Mai 1874 an einigen Orten prominent vom "Krieg" und "Frieden" 86 gesprochen hatte, taucht die Vorstellung vom "Krieg" in der geltenden BV nur noch am Rande auf: • Art. 58 Abs. 2 Satz 1 verlangt von der Armee Beiträge zur "Kriegsverhinderung", 87