Indem die BV in Art. 2 Abs. 4, Art. 54 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 2 Satz 1 von Frieden, der Friedenssicherung und einer friedlichen internationalen Ordnung spricht, verweist sie heute rechtlich auf die von der UN-Charta fundamental intendierte internationale Friedensordnung, für welche sich die Mitgliedstaaten (und auch Nicht-UN-Mitgliedstaaten) gemäss Art. 2 UN-Charta voll einsetzen müssen. Frieden bedeutet völkerrechtlich nicht mehr wie früher einfach (im negativen Sinn) einen nichtkriegerischen Zustand zwischen Staaten, sondern es ist die Pflicht zur Erhaltung des Friedens, welche die Grundlage der gesamten internationalen Ordnung darstellt.