b) Die zentralen völkerrechtlichen Regeln und deren Bezug zum Verfassungsrecht 1. Indem die BV in Art. 2 Abs. 4, Art. 54 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 2 Satz 1 von Frieden, der Friedenssicherung und einer friedlichen internationalen Ordnung spricht, verweist sie heute rechtlich auf die von der UN-Charta fundamental intendierte internationale Friedensordnung, für welche sich die Mitgliedstaaten (und auch Nicht-UN-Mitgliedstaaten) gemäss Art. 2 UN-Charta voll einsetzen müssen.