terbindung von Gewalt, welche spezifische Anforderungen an die Sicherheitskompetenz der Schweiz, einschliesslich der Verteidigungskompetenz, enthalten (dazu unten Kap. C). Als Fazit ergibt sich, dass der Verfassungsauftrag der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung durchgehend völkerrechtlich geprägt und eingegrenzt ist.