5. Das Völkerrecht ist sodann im Fall der Selbstverteidigung und in ähnlichen Fällen der Abwehr schwerer Gewalt das massgebliche Kriegs- und Konfliktrecht zur Eindämmung des Gewalteinsatzes der Armee und der anderen Kombattanten, insbesonders damit aus humanitären Gründen 83 unbeteiligte Zivilpersonen, Verletzte oder Gefangene geschützt werden. 6. Schliesslich – und das ist im vorliegenden Gutachten auch relevant – enthält das Völkerrecht eine Reihe allgemeiner und z.T. spezieller Abwehr-, Schutz- und Friedenssicherungspflichten zur Un-