4. Sodann und nicht zuletzt bestimmt das Völkerrecht auch, wie ein Staat auf die Bedrohung und den Bruch des Friedens oder gar eine Angriffshandlung reagieren darf: Grundsätzlich obliegt es in der modernen internationalen Friedensordnung dem UN-Sicherheitsrat, die nötigen kollektiven "Massnahmen" zu treffen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder 81 wiederherzustellen (Kap. VII UN-Charta). Solange der Sicherheitsrat keine oder nicht ausreichende Massnahmen beschlossen hat, besteht für die Mitgliedstaaten der UNO laut Art. 51 UN-