173 Abs. 1 Bst. d BV), so ist dies in jedem Fall eine Situation, in der der UN- Sicherheitsrat nach Art. 39 der UN-Charta "feststellen" muss, ob die gegen das Land und seine Bevölkerung gerichtete schwere Gewalt eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder ei- 79 ne Angriffshandlung darstellt, ungeachtet ob die schwere Gefahr von einem oder mehreren anderen Staaten ausgeht oder asymmetrisch von kriminellen oder terroristischen Organisationen, 80 die von Staaten unterstützt oder gefördert werden. 4. Sodann und nicht zuletzt