Diese wird namentlich durch die Pflicht der Staaten zur friedlichen Streitbeilegung nach Art. 2 Ziff. 2 der UN-Charta und das von der UN-Charta aufgebaute System kollektiver Sicherheit mit den Entscheidungszuständigkeiten des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UN-Charta abgesichert. 3. Wenn die Schweiz wegen einer schweren Gefahr und Bedrohung in eine ausserordentliche Lage oder in einen staatlichen Notstand kommt und vor der Entscheidung steht, mit der Armee und weiteren Kräften das Land und seine Bevölkerung zu verteidigen (Art. 58 Abs. 2 Satz 1, Art. 185 Abs. 3 und 4, Art. 173 Abs. 1 Bst.