76 77 1 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 ). Dabei sollen namentlich durch den Schutz der Menschenrechte, die das humanitäre Völkerrecht in Konflikten auf praktische Art und Weise sichern will, die verheerenden Auswirkungen von Gewalt und Waffeneinsatz auf die Menschen eingegrenzt werden. 2. Vor allem das Gewaltverbot nach Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta bestimmt heute die internationale 78 Friedensordnung. Diese wird namentlich durch die Pflicht der Staaten zur friedlichen Streitbeilegung nach Art. 2 Ziff.