194 Abs. 2 BV). Der verfassungsrechtliche Auftrag der Armee zur Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung wird ganz wesentlich durch das Völkerrecht bestimmt: 1. Es ist das zentrale Anliegen des Völkerrechts, bewaffnete Konflikt zu unterbinden oder einzudämmen, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu wahren (Art. 1 Ziff. 76 77 1 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 ).