II. Völkerrechtliche Anforderungen 1. Die Verteidigung von Land und Bevölkerung gemäss der BV im Rahmen der internationalen Friedensordnung a) Massgebliche völkerrechtliche Aspekte Das Völkerrecht ist nach Art. 5 Abs. 4 BV von den Organen des Bundes und der Kantone zu respektieren, und es ist, soweit es "zwingendes Völkerrecht" ist, Schranke selbst für den Verfassungsgeber 75 (Art. 139 Abs. 3, Art. 193 Abs. 4 und Art. 194 Abs. 2 BV).