68 Z.B. LENDI, Staatsleitung, S. 491. Eine spezifische Hierarchie der Armeeaufgaben kann allerdings aus Art. 58 Abs. 2 BV nicht abgeleitet werden, vgl. RHINOW , Zur Rechtmässigkeit, S. 368 f. 69 Im Gutachten LIENHARD/HÄSLER, VPB 2007/2, S. 50, wird m.E. ein zu enger und zu sehr entstehungsgeschichtlicher Begriff der Verteidigung vertreten. 70 EICHENBERGER, Komm. aBV, Art. 102, Rz. 174. 71 Weshalb die Literatur auch von den ultimativen Massnahmen zur Wahrung der "äusseren Sicherheit" spricht, vgl. RUCH, in: Verfassungsrecht der Schweiz, § 11 Äussere und innere Sicherheit, S. 894; AUBERT, Petit commentaire, Art. 58, Rz. 7.