Bei solchen Einsätzen sind dementsprechend in der Regel die völkerrechtlichen Grundsätze des poli- 74 zeilichen Waffeneinsatzes massgebend. Ob und wie weit die Armee, als eine Streitkraft von grossteils im Milizdienst tätigen und durch die verfassungsrechtliche Militärdienstpflicht aufgebotenen Armeeangehörigen, mit ihren heutigen Führungsstrukturen, Verbänden und Ausrüstungen die Verteidigungsaufgabe – so wenig wahrscheinlich diese heute ist – erfüllen kann, und ob und wie weit die anderen nötigen Sicherheitskräfte ihre Aufgaben der Verteidigung erfüllen können, das ist eine andere Frage.