In aller Regel ist der Einsatz der Armee für die "innere Sicherheit" auch in ausserordentlichen Lagen nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV, selbst im 73 Falle einer Bundesintervention nach Art. 52 Abs. 2 BV, nur eine subsidiäre polizeiliche Aufgabe, eine "law enforcement"-Aufgabe zugunsten der "zivilen", d.h. nicht militärischen Organe des Landes. Bei solchen Einsätzen sind dementsprechend in der Regel die völkerrechtlichen Grundsätze des poli- 74 zeilichen Waffeneinsatzes massgebend.