Verfassungsrechtlich richtet sich der Auftrag zur Verteidigung von Land und Bevölkerung gegen schwere, macht- 71 politische bewaffnete Angriffe von aussen, doch in ausserordentlichen Lagen oder im Notstand müssen auch solche schweren, bewaffneten Angriffe im Land selbst (z.B. von mit Waffen angreifen- 72 den terroristischen Gruppierungen) abgewehrt werden. In aller Regel ist der Einsatz der Armee für die "innere Sicherheit" auch in ausserordentlichen Lagen nach Art.